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Produktsicherheit

1. Einordnung Produktsicherheit

Gem. Art. 5 der EU-Verordnung „Allgemeines Sicherheitsgebot“ dürfen Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Die VO unterscheidet in Art. 3 Nr. 2 und 3 zwischen sicheren (bei Verwendung kein oder nur ein geringes Risiko für Gesundheit und Sicherheit) und gefährlichen Produkten (kein sicheres Produkt).

Einordnung Heubach Edelmetalle: Unseres Erachtens können Edelmetalle (Münzen/Barren) als sichere Produkte eingeordnet werden. Sie werden im Hinblick auf die vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung nicht als Konsumgüter verwendet. Überdies lassen die Gestaltung oder das Erscheinungsbild nicht auf ein höheres Produktrisiko schließen. Bestimmungsgemäß sollten also keine Risiken für Sicherheit und Gesundheit bestehen – es müsste vielmehr zu einer Zweckentfremdung kommen, um höhere Risiken annehmen zu können. Die von Heubach Edelmetalle gehandelten Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium) weisen sogar gesundheitspositive Eigenschaften auf, die in der Medizin oder im Gesundheitssektor Anwendung finden (Antibakterielle Wirkung, Virenabweisend, Korrosionsschutz z.B. bei Zahngold, Robustheit bei Legierungen mit anderen Metallen z.B. bei Prothesen). Bei unseren weiteren Ausführungen gehen wir daher auf die Pflichten in Bezug auf sichere Produkte ein.

 

2. Pflichten für Heubach Edelmetalle

2.1 Einführer

  • Vor Einführung Gewährleistung, dass Produkt allg. Sicherheitsgebot gem. Art. 5 entspricht und Hersteller Anforderungen gem. Art. 9 Abs. 2, 5 und 6 befolgt hat (Art. 11 Abs. 1)
  • Wenn Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Art. 5 und Art. 9 Abs. 2, 5 und 6 konform ist, darf der Einführer dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist
  • Angabe des Namens/Handelsnamens/der Handelsmarke und einer Kontaktmöglichkeit (Postanschrift/elektronische Adresse) (Art. 11 Abs. 3)
  • Gewährleistung, dass Produkt leicht verständliche und klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, außer, Produkt kann auch so sicher und wie vorgesehen verwendet werden (Art. 11 Abs. 4)
  • Während Verantwortung für Produkt: Gewährleistung, dass Lagerungs- und Transportbedingungen Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gem. Art. 5 und mit Art. 9 Abs. 5 und 6 nicht beeinträchtigen (Art. 11 Abs. 5)
  • Aufbewahrung der Kopie der in Art. 9 Abs. 2 genannten technischen Unterlagen für zehn Jahre ab Inverkehrbringen des Produkts und ggf. Vorlage bei den Behörden (Art. 11 Abs. 6)
  • Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller, um Sicherheit der Produkte zu gewährleisten (Art. 11 Abs. 7)
  • Überprüfung, ob Kommunikationskanäle nach Art. 9 Abs. 11 den Verbrauchern für Beschwerden öffentlich zugänglich sind; ansonsten Einrichtung solcher Kanäle (Art. 11 Abs. 9)
  • Untersuchung eingereichter Beschwerden und Aufnahme in das in Art. 9 Abs. 12 genannte Verzeichnis; Information von Herstellern, Händlern über durchgeführte Prüfung (Art. 11 Abs. 10)
  • Beachtung des Datenschutzes im Beschwerdeverzeichnis (Art. 11 Abs .11)

Einordnung Heubach Edelmetalle: Heubach Edelmetalle erfüllt in der Rolle des Einführers von Edelmetallen die jeweils relevanten genannten Maßgaben als ordentlicher Kaufmann. Im Hinblick auf die Pflicht aus Art. 11 Abs. 4 der VO können Edelmetalle auch ohne klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen „verwen-det“ werden. Zweck von Art. 11 Abs. 5 ist die Gewährleistung, dass Lagerung und Transport die Sicher-heit des Produktes nicht beeinflussen.

2.2 Händler

  • Vergewisserung, dass Hersteller und ggf. Einführer Anforderungen gem. Art. 9 Abs. 5, 6 und 7 sowie Art. 11 Abs. 3 und 4 (falls anwendbar) erfüllt haben (Art. 12 Abs. 1)
  • Während Verantwortung für Produkt: Gewährleistung, dass die Lagerungs- oder Transportbedin-gungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Arti-kel 5 und mit Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, nicht beeinträchtigen (Art. 12 Abs. 2)
  • Falls Händler feststellt, dass keine Konformität mit den anwendbaren Vorschriften (Art. 5, 9 Abs. 5, 6 und 7 sowie Art. 11 Abs. 3 und 4, soweit anwendbar) besteht: keine Bereitstellung des Produkts auf dem Markt bzw. Unterrichtung des Herstellers/Einführers; Sicherstellung, dass erforderliche Korrekturmaßnahmen ergriffen und z.B. Marktüberwachungsbehörden unterrichtet werden; Angabe von Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern (Art. 12 Abs. 3 und 4)

Einordnung Heubach Edelmetalle: Heubach Edelmetalle erfüllt in der Rolle des Händlers alle relevanten genannten Maß-gaben als ordentlicher Kaufmann. Auch hier beeinträchtigen die Lagerungs- und Transportbedingungen nicht die Einstufung der Edelmetalle als sicheres Produkt.

 

2.3 Wirtschaftsakteur

Als Wirtschaftsakteure werden gem. Art. 3 Nr. 13 der VO unter anderem der Einführer und der Händler verstanden, da diese Pflichten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt gem. der VO unterliegen. Gem. Art. 14 der VO stellen die Wirtschaftsakteure sicher, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ermöglichen, die jeweiligen Anforderungen aus der VO zu erfüllen. Aus Erwägungsgrund (37) ergibt sich, dass Einrichtung und Format der internen Verfahren der alleinigen Verantwortung des betreffenden Wirtschaftsakteurs obliegen. Art. 15 der VO betrifft z.B. die Pflicht der Wirtschaftsakteure, mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten und auf Verlangen bestimmte Informationen (z.B. Produkt- und Risikobeschreibung, zugehörige Beschwerden) zu übermitteln. Überdies müssen die Wirtschaftsakteure auf Verlangen auch nennen können, von wem sie das Produkt bezogen bzw. an wen sie es geliefert haben. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Aufbewahrungspflichten bzgl. der jeweiligen Informationen (zehn und sechs Jahre).

Einordnung Heubach Edelmetalle: Heubach Edelmetalle erfüllt in der Rolle des Wirtschaftsakteurs die jeweils relevanten genannten Maßgaben als ordentlicher Kaufmann. Wir weisen darauf hin, dass unsere Kunden mit der Rolle als Wirtschaftsakteur (beispielsweise Onlineshop-Anbieter mit Fernabsatzverträgen) selbststän-dig für die Einhaltung der oben genannten Pflichten verantwortlich sind. Heubach Edelmetalle bietet selbst keinen Onlineshop an, bei dem Fernabsatzverträge mit Endkunden abgeschlossen werden.

 

3. Kontrollpflichten

Einführer und Händler haben „Kontrollpflichten“ in Bezug auf Pflichten des Herstellers. Nachfolgend nimmt Heubach Edelmetalle Stellung zur Erfüllung dieser Vorgaben:

  • Art. 9 Abs. 2 der VO beinhaltet die Pflicht des Herstellers, vor Inverkehrbringen des Produkts eine interne Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen (mit einer allg. Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten Eigenschaften) zu erstellen.
  • Art. 9 Abs. 5 der VO verpflichtet den Hersteller, dass seine Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ih-rer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beige-fügten Unterlage angegeben werden
  • Nach Art. 9 Abs. 6 der VO geben Hersteller (auf dem Produkt selbst(der Verpackung/auf einer bei-gefügten Unterlage) ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die elektronische Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontak-tiert werden können
  • Nach Art. 9 Abs. 7 der VO gewährleistet der Hersteller, dass dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer leicht verständlichen Sprache beigefügt sind (außer das Pro-dukt kann auch so wie vorgesehen sicher verwendet werden)
  • Art. 9 Abs. 11 verpflichtet den Hersteller zur Einrichtung zugänglicher Kommunikationskanäle (z.B. Telefonnummern, elektronische Adressen etc.) für Beschwerden von Verbrauchern
  • Art. 9 Abs. 12 verpflichtet den Hersteller zur Untersuchung eingereichter Beschwerden und Infor-mationen über Unfälle und zur Führung eines internen Verzeichnisses

Einordnung Heubach Edelmetalle: Hersteller, von denen Heubach Edelmetalle Edelmetalle bezieht, verfügen über umfangreiche Produktbeschreibungen und technische Datenblätter, die die Einstufung als sicheres Produkt belegen. Ferner sind Edelmetalle eindeutig nach Ihrem Hersteller sowie Typ identifizierbar. Bei Barren anhand des Herstellers und der Größe, bei Münzen zusätzlich durch individuelle Prägungen und Motive. Eine Serien-Nummer pro Stück ist in Branche (insb. bei Münzen und Barren) kein Standard und liegt nicht vor. Alle Investment-Edelmetalle sind aufgrund Ihres Typs und Beschaffenheit eindeutig einem Hersteller zuzuordnen. Die entsprechenden Pflicht-Informationen der Hersteller stehen im Internet bereit. Klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen sind obsolet, da es sich um ein inhärent sicheres Produkt mit der Funktion als Wertanlage handelt, das nicht konsumiert wird. Alle der BayernLB bekannten Hersteller bieten Beschwerde-Kommunikationskanäle an.

 

4. Quellen & Disclaimer

EU-Amtsblatt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0988

IHK Bodensee-Oberschwaben: https://www.ihk.de/bodensee-oberschwaben/innovation/innovation-und-technologie/produktentwicklung/neue-verordnung-ueber-die-produktsicherheit-5834860

Disclaimer: Heubach Edelmetalle nimmt mit diesem Schreiben keine Rechtsberatung vor, sondern informiert lediglich über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der EU-Verordnung zur Produktsicherheit. Kunden und Geschäftspartner der Heubach Edelmetalle müssen Ihre jeweiligen Pflichten selbst prüfen und erfüllen.